Startseite Immobilienangebote in Villingen-Schwenningen Immobilienpartner Impressum Villingen-Schwenningen
Immobilienangebote in Villingen-Schwenningen

Immobilienthemen


Wohnungskauf Wohnungsmiete Hausmiete ImmobilienHauskaufGrundstücke

Immobilienportal für Villingen-Schwenningen

Wohnung

Der Begriff Wohnung beschreibt einen festen Teil eines Gebäudes, der zu Wohnzwecken dient. Unterschieden werden hierbei abgeschlossene und nicht abgeschlossene Wohnungen. Bei einer geschlossenen Wohnung befinden sich die Zimmer hinter einer Wohneingangstür und bilden eine geschlossene Einheit. Bei einer nicht abgeschlossenen Tür ist dies nicht der Fall. Wohnungen befinden sich in Einfamilienhäusern, Mehrfamilienhäusern und hausähnlichen Behausungen wie Wohncontainern. Ein Zelt, das mobil ist, wird nicht als Wohnung im Sinne dieses Begriffs verstanden. Die Größe einer Wohnung ergibt sich durch die Wohnfläche, wird teilweise aber auch an der Anzahl der Zimmer gemessen. In der Regel besteht eine Wohnung aus Küche, Bad, Flur, Schlafzimmer, Wohnzimmer, Kinderzimmer. Unterschieden werden Wohnungen auch nach ihrer Bauart. Es gibt Maisonettewohnungen, Souterrainwohnungen, Penthouse und Lofts. Daneben wird eine Wohnung auch anhand ihres Alters unterschieden, wobei dies im Allgemeinen eine Abgrenzung zwischen Neubau und Altbau ist. Wohnungen gibt es schon, seitdem die Menschen sesshaft geworden sind. Früher wie heute dienen Wohnungen als Schutz vor Witterungseinflüssen, der Sicherheit sowie der Zubereitung von Nahrung und der Körperpflege. Jedoch lassen Wohnungen immer auch Spielraum für die Freizeit der Bewohner. Das Bedürfnis, eine Wohnung zu haben, ob nun zur Miete oder als Eigentum spielt keine Rolle, wird zu den Grundbedürfnissen des Menschen gezählt. Zunächst wurden Wohnungen immer von Familien bewohnt, jedoch ergaben sich im Laufe der Zeit weitere Wohnmodelle. So gibt es Einzelpersonenhaushalte und Wohngemeinschaften. Die Wohnung bildet einen persönlichen Lebensbereich, der die Möglichkeit bietet, sich der staatlichen Kontrolle zu entziehen. Daher hat der Staat, z.B. vertreten durch die Polizei, kein Recht, die Wohnung einfach so zu betreten. Diese Funktion ist im Grundgesetz definiert.